Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu einigen rechtlichen Themen.
Viel Spaß beim Stöbern.
Jährlich werden unzählige Verträge geschlossen. Die Vielzahl von Vertragsverhältnissen verschiedenster Art birgt naturgemäß jede Menge Konfliktstoff. Wenn Sie einen Vertrag von wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung abschließen, sollten Sie folgende Punkte besonders beachten:
Schon bei der Vertragsvorbereitung werden entscheidende Weichen für eine reibungslose Abwicklung eines Vertragsverhältnisses zur Zufriedenheit aller Beteiligten ge-stellt.
Bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann es empfehlenswert sein, sich über die Person des potentiellen Vertragspartners zu informieren. Persönliche Fragen, an denen ein berechtigtes Interesse besteht und die einen wesentlichen Einfluß auf die Durchführung des Vertragsverhältnisses haben können, werden allgemein als zu-lässig angesehen. So darf zum Beispiel der Arbeitgeber einen als Kassierer einzustellenden Bewerber nach Vorstrafen auf vermögensrechtlichem Gebiet oder der Vermie-ter einen Mietinteressenten nach seinen derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse fragen. Über Firmen kann man sich bei den Handwerkskammern oder Ver-braucherzentralen erkundigen (zu den weiteren Möglichkeiten einer Bonitätsauskunft siehe meine Seite „Erfolgreiches Forderungsinkasso“).
Fragen Sie im Bedarfsfalle auch bei der angebotenen Leistung nach und sprechen Sie Ihnen wichtig erscheinende Punkte an. Vergleichen Sie Preis- und Leistungsange-bote mit denen anderer Anbieter. Wenn Sie nicht wissen, was an Kosten auf Sie zukommt, lassen Sie eine Kostenkalkulation oder einen Kostenvoranschlag erstellen.
Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Aufklärung über solche Tatsachen, die den von dem Vertragspartner beabsichtigten Vertragszweck erkennbar gefährden können und daher für dessen Vertragsentscheidung von so wesentlicher Bedeutung sind, daß nach der jeweiligen Interessenkonstellation eine Offenlegung erwartet werden kann. Ein Arbeitgeber muß beispielsweise einen Arbeitnehmer auf besondere Arbeitsbedingungen oder Leistungsanforderungen hinweisen, mit denen dieser üblicherweise nicht zu rechnen braucht.
Bei einem „Wissensvorsprung“ kann die geschäftlich erfahrene und/oder berufsmäßig handelnde Partei Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber einer unkundigen Partei haben. Wenn zum Beispiel ein Fahrzeughändler, der einen Gebrauchtwagen in Vertretung des bisherigen Eigentümers verkauft, dem Käufer nichts darüber sagt, daß es sich um einen Unfallwagen handelt, so haftet er persönlich.
Wenn Sie eine Sache erwerben oder nutzen wollen, erkundigen Sie sich über deren Beschaffenheit, Eigenschaften und Historie. Bekannte Mängel einer Sache, die für den anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen auch ungefragt offenbart werden.
Ist ein höherwertiges dauerhaftes Wirtschaftsgut Vertragsgegenstand, kann eine unabhängige sachverständige Beratung sinnvoll sein. Wer sich etwa bei einem Hauskauf nur auf das Exposé eines Maklers verläßt und beim Vertragsschluß einen Gewährleistungsausschluß des Verkäufers akzeptiert, kann später eine böse Überraschung erle-ben. Bei einem Fahrzeugkauf sollten Sie unbedingt eine Probefahrt durchführen, um zu klären, ob das Fahrverhalten und die Ausstattung des Fahrzeugs Ihren Wünschen wirklich entspricht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), auch „Kleingedrucktes“ genannt, haben im Vertragsrecht eine enorme Bedeutung, weil Formularverträge sehr häufig verwen-det werden. In einen Vertrag einbezogene AGB müssen klar verständlich sein und dürfen den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen. Ist ei-ne Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle im Zweifel die gesetzliche Regelung. Je weiter sich der AGB-Verwender durch seine Klausel vom gesetzlichen Leitbild entfernt, desto unangenehmer kann für ihn der Rückschlag sein, wenn deren Unwirksamkeit festgestellt wird. Beispiel: Eine Regelung in AGB, wonach der Käufer eines Gebraucht-wagens seine Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er das Fahrzeug nicht umfangreich untersucht und Erkundigungen bei den Vorbesitzern einholt, ist mit den Grundsätzen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts nicht zu vereinbaren und daher unwirksam. Der Verkäufer haftet für einen beim Vorbesitzer eingetretenen Unfall-schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Klausel ist grundsätzlich nicht nur ein „bisschen“, sondern völlig unwirksam. So kann beispielsweise eine unzulässig ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vor-nahme von Schönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige Verpflichtung umgestaltet werden.
Bei der Verwendung von Formularverträgen besteht die Gefahr, daß sie bereits „überholte“ oder „noch zu kippende“ AGB enthalten. Auch droht das Risiko, daß in einem Vertragsmuster falsche Stellen angekreuzt und notwendige Streichungen vergessen werden. Achten Sie deshalb auf jeden Fall darauf, daß Sie ein aktuelles Muster ver-wenden und dieses deutlich und klar ausfüllen.
Verträge können grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Etwas anderes gilt dann, wenn entweder das Gesetz die Wahrung der Schrift-form vorschreibt oder wenn die Parteien deren Einhaltung vereinbart haben.
Prüfen Sie vor der Unterzeichnung die jeweiligen Vertragsbedingungen genau und legen Sie die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig fest. Achten Sie vor allem da-rauf, daß wesentliche Auskünfte, Garantien oder Zusagen schriftlich festgehalten sind. Als Gläubiger einer Geldforderung sollten Sie auch an Sicherungsmittel denken (näheres auf meiner Seite „Erfolgreiches Forderungsinkasso“).
Vorsicht ist bei Verträgen geboten, die durch dritte Personen mit eigenen finanziellen Interessen (Immobilienmakler, Anlageberater, Kreditvermittler, Versicherungsagen-ten und andere) vermittelt werden. Führen Sie das Beratungsgespräch möglichst im Beisein eines Zeugen, halten Sie erforderlichenfalls Rücksprache mit Vertrauensper-sonen und unterschreiben Sie einen Antrag erst nach sorgfältiger Durchsicht und Kontrolle auch des „Kleingedruckten“. Lassen Sie ein aussagekräftiges Gesprächsproto-koll erstellen.
Sollen Anlagen zum Vertragsinhalt werden, müssen sie der Haupturkunde zweifelfrei zugeordnet werden können. Die Anlagen sollten auf die Vertragsurkunde verweisen, fest mit ihr verbunden und ebenfalls unterzeichnet sein. Zudem sollte sich der Vertragstext auf die beigefügten Anlagen beziehen. Bewahren Sie die Vertragsunterlagen sorgfältig auf.
Eine Vertragsurkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Das bedeutet: Wer ergänzende oder abweichende mündliche Abreden oder für ein bestimmtes Auslegungsergebnis sprechende Umstände behauptet, ist dafür beweispflichtig.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, man könne einen geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Ein generelles Widerrufsrecht gibt es nicht. Es gilt der Grundsatz: „Verträge sind einzuhalten“.
Wer sich die Möglichkeit für einen Ausstieg aus einem Vertrag offen halten will, muß eine solche Option ausdrücklich vereinbaren. Ansonsten ist ein einseitiger Rückzug in der Regel nur möglich, wenn beim Vertragsabschluß Willensmängel im Spiel waren oder wenn wegen Pflichtverletzungen der anderen Seite ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht. Bei einigen besonderen Vertragstypen (zum Beispiel Haustürgeschäfte, Verbraucherkredit- und Fernabsatzverträge) besteht für den Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wird das Recht ausgeübt, ist der Vertrag hinfällig.
Mit einer guten Vertragsvorbereitung und einem guten Vertragsabschluß kann man sich schon manchen Ärger ersparen.
Trotz besonderer Sorgfalt bei Vertragsvorbereitung und -abschluß (siehe dazu die Seite „Wichtige Punkte bei einem Vertrag“) ist nicht auszuschließen, daß die übergebe-ne oder abgenommene Sache Fehler aufweist. Dann geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsrechte bestehen. Dabei ist der Unterschied zwi-schen Gewährleistung und Garantie häufig ebenso unbekannt wie die Rechte selbst (die Garantie ist ein einseitiges Leistungsversprechen des Verkäufers oder Herstellers, das die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht berührt). Mehr als die Hälfte aller Gewährleistungspflichten werden nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, und zwar grundsätzlich nach seiner Wahl in Form der Nachbesserung (Reparatur) oder der Nachlieferung (Ersatzlieferung). Ist eine der Varianten mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann sie der Verkäufer verweigern. Der Käufer ist dann auf die ande-re Art der Nacherfüllung beschränkt. Lassen Sie sich beim Kauf einer neuen Sache nicht auf eine Reparatur ein, wenn Ihnen ein Recht auf Ersatzlieferung zusteht.
Die Nacherfüllung setzt voraus, daß eine Beseitigung des Mangels überhaupt möglich ist. Bei unbehebbaren Fehlern scheidet eine Nacherfüllung von vornherein aus (Beispiel: Wurde ein Unfallwagen als unfallfrei verkauft, gibt es keine Nacherfüllung). Bei der Mängelhaftung stimmt das Werkvertragsrecht mit dem Kaufrecht weit-gehend überein. Ist ein abgenommenes Werk mangelhaft, kann der Besteller auch hier in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Anders als im Kaufrecht hat der Besteller allerdings nicht die Wahl zwischen Nachbesserung und Neuvornahme. Der Unternehmer entscheidet allein, ob das eine oder andere erfolgt. Er kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Auch im Werkvertragsrecht besteht kein Nacherfüllungsanspruch, wenn die Fehlerbeseitigung ob-jektiv unmöglich ist (Beispiel: Der Planungsfehler des Architekten hat sich bereits im Hausbau realisiert).
Die Aufwendungen für die Nacherfüllung trägt allein der Verkäufer beziehungsweise Unternehmer. Achtung: Bevor Sie weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz geltend machen können, muß grundsätzlich feststehen, daß die Nacherfüllung vom Verkäufer/Unternehmer verweigert wird, endgültig fehlgeschlagen oder für Sie unzumutbar ist. Auch das im Werkvertragsrecht geregelte Recht zur Selbstvornahme dürfen Sie erst ausüben, wenn Sie dem Unternehmer erfolglos eine an-gemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Eine Verweigerung der Nacherfüllung liegt vor, wenn sie ausdrücklich abgelehnt wird, beispielsweise indem der Fehler nachhaltig bestritten wird. Die Nachbesserung ist endgültig fehlgeschlagen, wenn auch die Reparatur den Fehler nicht vollständig beseitigt hat beziehungsweise wenn auch das ersatzweise gelieferte Stück oder das neu hergestellte Werk seinerseits fehlerhaft ist. Unzumutbar ist die Nacherfüllung dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum Verkäufer/ Unternehmer erheblich gestört ist oder der Nachbesserungsvorgang für den Käufer/ Besteller mit erheblichen Belastungen verbunden wäre.
Erst wenn die Nacherfüllung endgültig gescheitert ist, können die nachrangigen weiteren Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Das wird in der Praxis leider oft missachtet.
Bei der Minderung werden Kaufpreis oder Vergütung entsprechend herabgesetzt. Sie erfolgt durch (möglichst schriftliche) Erklärung gegenüber dem anderen Vertrags-teil. Insoweit handelt es sich – anders als im Mietrecht – um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, das heißt, die einmal abgegebene Erklärung zur Minderung ist bin-dend und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden. Die Höhe der Wertminderung ist im Einzelfall zu schätzen. Gegebenenfalls ist sie durch ein Sachverständigen-gutachten zu ermitteln. Die Minderung ist auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Über das Rücktrittsrecht wird in der Praxis sehr häufig gestritten, denn das ursprüngliche Schuldverhältnis wird durch die Rücktrittserklärung (ebenfalls ein Gestaltungs-recht) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Es bestehen dann nur noch Ansprüche auf Rückgabe der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezo-genen Nutzungen. Gegebenenfalls ist Wertersatz zu leisten. Beispiel: Der Käufer hat dem Verkäufer das bereits empfangene Auto zurückzugeben, der Verkäufer dem Käufer den geleisteten Kaufpreis. Kann der Käufer das nicht – etwa weil er den Wagen schon weiterveräußert oder mit ihm einen Unfall mit Totalschaden erlitten hat – muß er den Wert ersetzen. Hat der Käufer das Auto gefahren, sind ihm Gebrauchsvorteile entstanden, die er dem Verkäufer zu erstatten hat.
Der Rücktritt vom Vertrag ist für Verkäufer oder Unternehmer regelmäßig mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Er ist deshalb in der Regel nur gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Nicht jede Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Sache löst also ein Rücktrittsrecht aus.
Ein Anspruch auf Schadensersatz setzt – ebenso wie Minderung oder Rücktritt – voraus, daß die Nacherfüllung abgelehnt wird, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Zu-sätzliche Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, daß der Verkäufer beziehungsweise Unternehmer den Mangel wegen einer Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch kann auch weitergehende Schäden des Käufers/Bestellers umfassen, beispielsweise Gutachter- und Finanzierungskosten.
Bei der Geltendmachung von Sachmängelhaftungsansprüchen spielen meistens Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine entscheidende Rolle. Näheres zur Wirk-samkeit von AGB finden Sie auf meiner Seite „Wichtige Punkte bei einem Vertrag“.
Beachten Sie, daß für den Verkauf durch Unternehmer andere Regeln gelten als für den Verkauf durch Private und für den Verkauf neuer Sachen andere als für den Ver-kauf gebrauchter Sachen. Bei der Anspruchsdurchsetzung kommt regelmäßig noch die „Last mit der Beweislast“ hinzu. Eine optimale Interessenvertretung ist erfahrungs-gemäß nur durch einen im Vertragsrecht erfahrenen Rechtsanwalt möglich.
In Zeiten knapper Kassen ist die Zahlungsmoral besonders schlecht. Immer mehr Gläubiger laufen ihrem Geld hinterher und haben mit Forderungsausfällen zu kämpfen. Bereits bei Vertragsabschluss sind zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bleibt die fällige Zahlung aus, gilt es schnell und effektiv tätig zu werden. Wer zu lange abwartet und sich regelmäßig vertrösten läßt, vermindert seine Erfolgsaussichten.
Schon vor Abschluß eines Vertrages sollte sorgfältig geprüft werden, ob der in Aussicht genommene Vertragspartner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Denn: Ist der Vertrag einmal geschlossen, kann man sich nur noch schwer davon lösen.
Im übrigen gilt:
1.1. Möglichst Bargeschäfte
Wer ein Bargeschäft macht, braucht sich zur Bonität seines Schuldners keine Gedanken mehr machen.
1.2. Bedeutungsvolle Verträge immer schriftlich
Ein Vertrag von wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung sollte stets schriftlich geschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen klar verständlich sein und sollten von dem Vertragspartner grundsätzlich akzeptiert werden, bevor der Vertrag unterzeichnet wird. Wer den Vertragsinhalt nicht schriftlich fixieren und rechtsverbindlich unterschreiben läßt, handelt grob fahrlässig! Mündliche Vertragsabsprachen sollten Sie sich unverzüglich schriftlich – notfalls per Telefax oder E-Mail – bestätigen lassen.
1.3. Leistungsaustausch
Hat der Schuldner eine Leistung empfangen, sollte das stets dokumentiert sein (abgezeichneter Lieferschein oder Stundenzettel, unterschriebene Quittung etc.).
Erfolgreiches Forderungsinkasso steht und fällt mit möglichst umfassender und vollständiger Information über
– den Schuldner und
– sein Vermögen.
Im übrigen gilt: Im Hinblick auf ein späteres Gerichtsverfahren müssen auf jeden Fall Name, gegebenenfalls Geburts- oder Künstlername und Anschrift (Postfachadresse genügt nicht) des Schuldners bekannt sein. Hilfreich sind Kenntnisse von Geburtsdatum und Berufsbezeichnung. Bei einer Handelsfirma kommt es auf den Inhaber an. Bei einer juristischen Person müssen Rechtsform, Haftungs- und Vertragsverhältnisse geklärt sein.
Folgende Informationsquellen können genutzt werden:
2.1. Privater Schuldner
2.1.1. Anschriftenermittlung
– Postanschriftenprüfung
– Einwohnermeldeamtsauskunft
– Telefon-, Adressbücher und Internet
– Soziale Netzwerke
– Anruf bei Arbeitgeber, Vermieter oder Verwandten
– Beauftragung einer Detektei
2.1.2. Selbstauskunft
Eine viel zu selten ausgeschöpfte Möglichkeit zur Informationsgewinnung! Wer sich vor oder bei Vertragsabschluß (entweder durch entsprechende Rubriken in einem Ver-tragsformular oder durch gesonderten Fragebogen) Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Kinderzahl, Beruf, Arbeitgeber, Bankverbindung, Telefon- und Telefax-nummer sowie E-Mail-Adresse des Partners geben läßt, verfügt schon über wichtige Informationen.
2.1.3. Bank- oder Kreditauskunft
Es ist ein negatives Bonitätsindiz, wenn ein Schuldner solche Auskünfte über sich nicht erlaubt.
2.1.4. Schufa-Auskunft
Die Schufa-Auskunft steht zwar nur den angeschlossenen Firmen zur Verfügung. Es kann aber von dem Schuldner die Vorlage eines Schufa-Auszuges verlangt werden. Das Formular für die Anforderung einer Eigenauskunft findet sich im Internet unter https://www.meine.schufa.de oder kann schriftlich bei den Schufa-Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet angefordert werden. Eine Selbstauskunft im Jahr ist kostenlos. Verweigert der Schuldner die Einholung einer Schufa- Auskunft, ist das ein negati-ves Bonitätsindiz. Achtung: Manchmal sind Schufaauskünfte unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen falsch.
2.1.5. Schuldnerregister
Das zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes (für Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht Hagen) teilt bei Darlegung eines rechtlichen Interesses mit, ob und wann der Schuldner in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und/oder ob und seit wann Haftbefehl(e) gegen ihn vorliegt (vorlie-gen). Eine etwaige Eintragung ist ein negatives Bonitätsindiz. Hat der Schuldner bereits den Offenbarungseid geleistet, erteilt das Gericht eine Abschrift des Vermögens-verzeichnisses nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis.
2.1.6. Gerichtsvollzieher
Hat schon eine Zwangsvollstreckung per Gerichtvollzieher stattgefunden, kann das Gerichtvollzieherprotokoll wertvolle Hinweise liefern. Auch ein persönliches Telefonat mit dem Gerichtsvollzieher kann informativ sein.
2.2. Gewerblicher Schuldner
Bei Gewerbetreibenden, insbesondere Handelsfirmen und Handelsgesellschaften, kann zusätzlich folgendes veranlaßt werden:
– Einholung von Auskünften bei Unternehmen der gleichen Branche
– Einholung eines Handelsregisterauszuges
– Einholung einer Gewerberegisterauskunft
– Anfrage bei der Handwerkskammer und/oder Industrie- und Handelskammer
Eine Geldforderung sollte im Zweifelsfalle abgesichert werden. Die meisten im folgenden aufgelisteten Sicherungsmittel kosten nur den Aufwand, sie zu Papier zu brin-gen und vom Vertragspartner unterzeichnen zu lassen. Wenn Notar- oder Grundbuchkosten entstehen, sind diese regelmäßig vom Schuldner zu tragen.
Eine Sicherungsabrede sollte immer schriftlich getroffen werden
Als Sicherungsmittel kommen in Betracht:
– Eigentumsvorbehalt
– Sicherungsabtretung (Lohnabtretung)
– Sicherungsübereignung
– Faustpfandrecht
– Grundpfandrecht (Hypothek und Grundschuld)
– (Selbstschuldnerische) Bürgschaft eines Dritten
– Schuldbeitritt/-übernahme eines Dritten
– Einbehaltung von Leistungsteilen
– Scheck- und Wechselzahlung
– Vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis
– Countertrade (Gegengeschäft mit dem Schuldner)
4.1. Verzug ohne Mahnung
Wenn bereits im Vertrag eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt (zum Beispiel „zahlbar bis zum 15.08.2026″) oder eine kalendermäßige Bestimmbarkeit gewählt (zum Beispiel „zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum“) ist, kommt der Schuldner ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner nicht inner-halb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Letzteres gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er darauf besonders hingewiesen worden ist. In jedem Fall muß der Zeitpunkt für den Beginn der Frist dokumentiert sein.
4.2. Verzug mit Mahnung
Für Gewerbetreibende und Selbständige kann es vor dem Verschicken einer Mahnung sinnvoll sein, den Kunden persönlich anzusprechen.
Wird der Verzug erst durch gesonderte Mahnung bewirkt, muß das ebenfalls dokumentiert sein; also den Schuldner schriftlich und unter Einbehalt einer Durchschrift oder Kopie und mit Zugangsnachweis an die Zahlung erinnern. Eine zweite Mahnung sollte etwa zwei Wochen nach der ersten erfolgen, auf die erste unter Nennung des Da-tums hinweisen und einen konkreten und kurzen Zahlungstermin nennen. Sie sollten ferner darauf hinweisen, daß Verzugszinsen geltend gemacht werden, und Maßnah-men nach Ablauf der Zahlungsfrist ankündigen. Eine dritte Mahnung sollte nur noch durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgen.
4.3. Rechtsfolgen
Der Schuldner hat ab Verzugseintritt Zinsen zu zahlen. Der Verbraucher schuldet 5 Prozentpunkte, der Gewerbetreibende und der Selbständige 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Der Basiszins wird halbjährlich neu festgelegt. Man findet ihn beispielsweise im Internet unter https://www.bundesbank.de. Bei Inanspruchnahme eines Überziehungskredites können die tatsächlich gezahlten Zinsen als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Der Schuldner hat ab Verzugs-eintritt auch sonstige Verzugsschäden – insbesondere Inkasso- und Anwaltskosten – zu tragen.
Nach einem Verkehrsverstoß ist der Verlust des Führerscheins besonders schmerzlich.
Begeht der Kraftfahrzeugführer ein Strafvergehen wie beispielsweise Verkehrsunfallflucht, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheit im Verkehr – um die Häufigsten zu nennen – ist in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der erteilte Führerschein wird dann eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist muß eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
In bestimmten Fällen kann der Strafrichter auch nur ein Fahrverbot verhängen, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unbedingt notwendig erscheint, aber ein zu-sätzlicher „Denkzettel“ angebracht ist, um den Kraftfahrer zu beeindrucken.
Eine verhängte Sperrfrist kann gegebenenfalls verkürzt werden, wenn der Kraftfahrer nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot verhängt werden, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für bestimmte gröbere Verkehrsverstöße Regelfahrverbote vor. Ein Fahrverbot kann für ein bis drei Monate ausgesprochen werden und gilt für Kraftfahrzeuge aller Art, wenn keine Ausnahmen zugelassen werden.
Der Bußgeldrichter kann von einem Fahrverbot absehen, wenn sich der Verkehrsverstoß als „Augenblicksversagen“ des Betroffenen darstellt. Das sind meistens Verstöße, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Ein Absehen vom Fahrverbot kommt auch bei einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder einer Gefährdung der wirt-schaftlichen Existenz in Betracht. Aber: Die mit einem Fahrverbot einhergehenden „Unannehmlichkeiten“ sind hinzunehmen und führen nicht zu einem Absehen vom Re-gelfahrverbot.
Alle fünf Sekunden kommt es auf deutschen Straßen zu einem Verkehrsunfall. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt fol-gende Punkte beachten:
Notieren Sie sich nach einem Verkehrsunfall amtliches Kennzeichen, Name, Anschrift, Versicherung und Versicherungsschein-Nummer des/der Unfallgegner sowie Na-me und Anschrift von Unfallzeugen.
Ist Ihnen nur das Kennzeichen bekannt, können Halter und Versicherung über das zuständige Straßenverkehrsamt ermittelt werden.
Bei klarer Situation und leichtem Sachschaden können Sie mit dem Gegner einen Unfallbericht anfertigen. Entsprechende Formulare erhalten Sie bei Ihrer Haftpflichtver-sicherung und sollten mit einem Stift im Handschuhfach mitgeführt werden. Bei unklarer Situation sollten Sie auf Hinzuziehung der Polizei bestehen; bei Personenschäden oder gravierenden Verkehrsverstößen ist unbedingt die Polizei zu rufen.
Fotografieren Sie den Unfallort, die Stellung der beteiligten Fahrzeuge nach dem Zusammenstoß und die Unfallschäden (es empfiehlt sich eine einfache Kamera im Handschuhfach oder ein Handy mit Kamerafunktion mitzuführen). Fertigen Sie außerdem eine Skizze vom Unfallhergang an.
Eine vollständige Beweissicherung über Schadenhergang, -umfang und -höhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadensersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.
Wird der Unfall von der Polizei aufgenommen, erhalten die Beteiligten eine Unfallmitteilung. Bei geringfügigen Verkehrsverstößen kann die Polizei eine Verwarnung ertei-len. Liegen die Voraussetzungen für eine Verwarnung nicht vor, erfolgt eine Anzeige.
Dem Betroffenen wird nach einer Anzeige Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Eine bestimmte Form ist für die Anhörung nicht vorgesehen. Meist erfolgt sie durch Übersendung eines Anhörungsbogens, bei einer Verkehrsstrafsache auch durch Vorladung zu einer Polizeibehörde. Als Betroffener müssen Sie Ihre Per-sonalien wahrheitsgemäß angeben. Zur Sache brauchen Sie nichts zu sagen und dürfen die Auskunft verweigern. Sie können auch einen Rechtsanwalt mit der Verteidi-gung beauftragen. Auf diese Rechte muß ein Beschuldigter hingewiesen werden.
Für Beschuldigte gilt die Regel: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Wer Erklärungen an der Unfallstelle abgibt, macht sich nicht selten zum „Zeugen gegen sich selbst“. Auch die Einlassung zur Sache in einem späteren Stadium des Ermittlungsverfahrens ohne einen Rechtsbeistand kann nachteilig sein.
Wenn Sie in einer Verkehrssache Betroffener sind, sollten Sie bedenken, daß das Recht auf Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten grundsätzlich nur einem mit Ihrer Verteidigung mandatierten Rechtsanwalt zusteht. Dieser kann nach Kenntnis des Akteninhalts eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erarbeitten und mit Ihnen ab-stimmen.
Unter Slogans wie „Wir regeln alles schnell und problemlos für Sie“ suggerieren die Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gern dem als „Schadenspartner“ oder „Scha-denskunde“ bezeichneten Geschädigten, man nehme sich all seiner Probleme an und löse sie zu seiner Zufriedenheit. Dabei geht es um „Schadensteuerung und Manipu-lation des Geschädigten“. Vor allem sollen unabhängige Berater (Rechtsanwälte und Kraftfahrzeug-Sachverständige) auf der Anspruchstellerseite möglichst ausgeschaltet werden. Wer seinen Schaden selbst mit der gegnerischen Versicherung abwickelt, weiß möglicherweise nicht, welche Ansprüche er tatsächlich hat. Halten Sie deshalb die Abwicklung des Unfallschadens in Ihren Händen.
Bei der Schadensregulierung sind folgende Anspruchspositionen besonders relevant:
4.1.1. Fahrzeugschaden
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu las-sen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn Sie eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparatur-kostenrechnung vorzulegen. Sie müssen bei dieser Art der Schadenabrechnung jedoch mit Abzügen rechnen.
Liegt ein Reparaturschaden vor, können Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Allerdings sind die Versicherer da-zu übergegangen, die von den Geschädigten eingereichten Schadengutachten und Reparaturrechnungen durch hausinterne Sachverständige zu überprüfen und Abzüge vorzunehmen.
Bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs können Sie den Neupreis verlangen und das Unfallfahrzeug dem Versicherer zur Verfügung stellen be-ziehungsweise. anderweitig veräußern; das gilt in der Regel nur für Pkw, nicht für Nutzfahrzeuge.
Umsatzsteuer wird nur erstattet, soweit sie angefallen und nachgewiesen ist. Im Totalschadensfall kann auf der Grundlage eines Schadengutachtens die Höhe der Um-satzsteuer ermittelt werden (beispielsweise bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).
Die Einzelheiten der Schadensabrechnung sind kompliziert und für den juristischen Laien kaum zu bewältigen.
4.1.2. Wertminderung
Der merkantile Minderwert ist ein erstattungspflichtiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen bei einem späteren Verkauf einen geringeren Erlös er-zielen kann als ein Fahrzeug ohne Vorschaden. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsan-spruches kann regelmäßig erst durch das Gutachten eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen belegt werden.
4.1.3. Wertersatz
Wenn durch den Unfall sonstige Gegenstände beschädigt oder zerstört werden, ist insoweit Wertersatz zu leisten. Grundsätzlich besteht Anspruch auf den sogenannten Wiederbeschaffungswert, von dem gegebenenfalls ein Abzug „Neu für alt“ vorzunehmen ist.
4.1.4. Sachverständiger
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen (Kraftfahrzeug-Sachverständige vermittelt zum Beispiel der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug-wesen e. V. – BVSK). Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Selbstver-ständlich können Sie einen Gutachter auch dann einschalten, wenn die Versicherung auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verzichtet. Lassen Sie sich nicht auf Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschläge der gegnerischen Versicherung ein. Die angemessenen Kosten für ein eigenes Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Wenn jedoch nur ein ohne weiteres erkennbarer Bagatellschaden vorliegt (Schadenshöhe liegt erkennbar unter 1.000,00 €), dürfte als Scha-densnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
4.1.5. Abschleppkosten
Die Abschleppkosten für ein unfallbedingt nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug sind als adäquater Folgeschaden zu ersetzen. Grundsätzlich müssen nur die Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt übernommen werden.
4.1.6. Ummeldekosten
Im Totalschadensfall sind die Abmeldegebühren für das Unfallfahrzeug und die Anmeldegebühren für das Ersatzfahrzeug zu erstatten. Manchmal ersetzen Versicherer die Ummeldekosten mit einem Pauschalbetrag.
4.1.7. Finanzierungskosten
Notwendige Finanzierungskosten sind zu ersetzen. Dem Geschädigten wird grundsätzlich zugemutet, eigene Geldmittel einzusetzen und einen zur Verfügung stehenden Kreditrahmen auszuschöpfen.
Zu den sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten gehört auch eine Kaskoversicherung, die Sie zur Vermeidung von Kreditkosten in Anspruch nehmen müssen. Der ersatz-pflichtige Haftpflichtversicherer muß dann den Rückstufungsschaden ersetzen. Vorsicht: Eine einmal in Anspruch genommene Kaskoleistung kann – anders als in der Haftpflichtversicherung – regelmäßig nicht wieder zurückgezahlt werden, um den Schadenfreiheitsrabatt zu retten. Es gilt: „Einmal Kasko, immer Kasko“.
4.1.8. Ausfallentschädigung
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, können Sie dafür eine Ausfallentschädigung in Form von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall verlangen, wenn Sie den Willen und die Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeugs haben, auf das beschädigte Fahrzeug angewiesen sind und die eingebüßte Mobilität auch nicht anderweitig (Zweitwagen, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel oder ähnliches) in zumutbarer Weise decken können.
Sie haben für die Dauer der Reparatur beziehungsweise Beschaffung eines anderen Fahrzeugs – wie sich gegebenenfalls aus dem Sachverständigengutachten ergibt – Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Ein über dem Normaltarif liegender Mietwagentarif ist nur noch in Ausnahmefällen erstattungspflichtig. Je nach Lage des Falles wird dem Geschädigten zugemutet, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen und Konkurrenzangebote einzuholen. Wenn die Reparatur oder Ersatzbeschaffung sehr lange dauert, können Sie verpflichtet sein, eine provisorische Instandsetzung durchzuführen oder ein Zwischenfahrzeug anzuschaffen. Die Übernahme der Mietwa-genkosten sollte möglichst mit der gegnerischen Versicherung abgestimmt werden.
Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie stattdessen Nutzungsausfall verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeugs, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch den Kraftfahrzeug-Sachverständigen vorgenommen werden. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind statt einer Nutzungsausfallentschädigung nur Vorhaltekosten, Mietkosten oder Verdienstausfall zu ersetzen.
Dient Ihr beschädigtes Fahrzeug reinen Freizeitzwecken, besteht kein Entschädigungsanspruch.
4.1.9. Nebenauslagen
Für unfallbedingte Nebenauslagen (Telefongebühren, Schreibauslagen, Portokosten etc.) wird regelmäßig eine Pauschale ersetzt, die 25,00 € bis 30,00 € beträgt. Höhere Aufwendungen müssen Sie auflisten und nachweisen.
4.2.1. Heilungskosten
Wenn Sie durch den Unfall verletzt worden sind, können Sie alle medizinisch erforderlichen Heilbehandlungskosten ersetzt verlangen, soweit sie nicht von einer Kranken-kasse oder einem Sozialversicherungsträger übernommen werden. Dazu zählen auch Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus, wenn sie angemessen und me-dizinisch indiziert sind. Zu den Heilbehandlungskosten gehören außerdem Telefonkosten im Krankenhaus, Geschenke und Trinkgelder an das Pflegepersonal in geringem Umfang sowie Fahrtkosten zur stationären und ambulanten Heilbehandlung. Häusliche Ersparnisse sind von etwaigen Krankenhauskosten abzuziehen.
4.2.2. Verdienstausfall
Bei verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind alle wirtschaftlichen Nachteile durch Ausfall der Arbeitskraft – insbesondere der Verlust von Erwerbseinkommen – zu er-setzen. Bei Lohn- oder Gehaltsfortzahlung geht der Anspruch auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn über, bei Zahlung von Krankengeld auf die Krankenkasse.
Wird eine Person durch einen Verkehrsunfall getötet, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Dienste in Betracht.
4.2.3. Haushaltsführungsschaden
Wird eine Person verletzt, die den Haushalt führt, entsteht ein Haushaltsführungsschaden. Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist von entscheidender Bedeutung, welche Arbeitsleistung die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt wöchentlich erbracht hat und welchen Zeitaufwand sie hierfür benötigte. Bei der er-forderlichen Einstellung einer Haushaltshilfe sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Wird keine Ersatzkraft eingestellt und die Mehrarbeit durch Familienmit-glieder oder überobligatorische Anstrengungen des Verletzten aufgefangen, ist der Schaden fiktiv zu berechnen.
Wird eine haushaltsführende Person getötet, so kann ein Ersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsleistungen bestehen.
Die konkrete Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist aufwändig und schwierig. Nicht selten wird diese Schadensposition „vergessen“ und damit bares Geld ver-schenkt.
4.2.4. Vermehrte Bedürfnisse
Unter vermehrte Bedürfnisse fallen unfallbedingten Aufwendungen für orthopädische Hilfsmittel, Mehrverschleiß an Kleidern, Kuren, Diäten, Körperpflege- und Stär-kungsmittel sowie Pflege- und Betreuungskosten. Auch die erforderlichen Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung und/oder zusätzliche Einrichtun-gen für das eigene Kraftfahrzeug gehören dazu.
Wenn der Verletzte bestimmte Hilfsmittel oder die Pflege durch eine andere Person auf Dauer benötigt, ist regelmäßig eine Rente zu bezahlen. In solchen Fällen wird häu-fig auch eine Kapitalabfindung vereinbart.
4.2.5. Schmerzensgeld
Schließlich kann ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen, dessen Höhe zu schätzen ist. Dabei kommt es unter anderem auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, körperliche Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, die Verhältnisse beim Schädiger und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten an. Bei einer geringfügigen Verletzung (sogenannte Bagatellverletzung) kann ein Schmerzensgeld entfallen, während bei einem lebenslangen, schwe-ren Dauerschaden statt einer Kapitalentschädigung auch eine Rente zugebilligt werden kann.
Wer an seinen Verletzungen stirbt, erwirbt in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Tod einen Schmerzensgeldanspruch. Der Anspruch ist vererblich.
Besonders streitträchtig ist das Schmerzensgeld bei einer leichten HWS-Verletzung, die typischerweise bei Unfällen mit Heckaufprall entstehen. Versicherer wenden da-bei methodenhaft ein, die aufgetretenen Beschwerden seien nur geringfügig oder kämen auch bei unfallunabhängigen Erkrankungen der HWS vor. Hier kommt es beson-ders auf die Feststellungen des behandelnden Arztes und auf die Aussagekräftigkeit des medizinischen Attestes an.
Begeben Sie sich nach einem Unfall immer zum Arzt, wenn Sie nicht nur geringfügig verletzt worden sind. Das gilt auch, wenn Sie nach einem Unfall zunächst nichts ver-spüren und Beschwerden erst später auftreten.
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche darf der Geschädigte grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten für eine erforderliche und zweckmäßige Rechtswahr-nehmung hat regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu tragen.
Bei einem Mitverschulden sind die Positionen nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.
Statistisch gesehen entfallen auf jeden Bundesbürger durchschnittlich sechs Versicherungspolicen. Diese Verträge glänzen mit Intransparenz. Die Versicherungsbedin-gungen sind schlecht zu lesen und schwer verständlich. Eine eingehende und umfassende Beratung erfolgt nur selten. Die Folge: Der Verbraucher weiß oftmals nicht, was er genau bekommt, wenn er eine Versicherung abschließt. Er hat kein Erfahrungswissen. Was seine Versicherung wert ist, erfährt er erst im Schadensfall.
Wendet sich der Versicherungsnehmer an seinen Versicherer, ist letzterer regelmäßig in einer überlegenen Position. Der meist rechtsunkundige Versicherte sieht sich er-fahrenen und geschulten Sachbearbeitern der Versicherung gegenüber, die das versicherungsrechtliche Vertragswerk täglich anwenden und sich gut damit auskennen. Daneben verfügt der Versicherer über qualifizierte Hausjuristen sowie Gutachter und arbeitet mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen. Auch in finanzieller Hinsicht ist er gegenüber dem Kunden im Vorteil.
Zwar werden viele Versicherungsschäden ordentlich reguliert. Leider kommt es jedoch immer wieder vor, daß berechtigte Ansprüche nicht oder nicht vollständig erfüllt werden. Versicherungsunternehmen lassen sich mitunter Zeit bei der Bearbeitung der Schadensfälle und der Auszahlung von Entschädigungsleistungen. Je höher der Schaden des Kunden ist, um so länger prüft der Versicherer erfahrungsgemäß seine Einstandspflicht, um so mehr Unterlagen werden von ihm dafür benötigt und um so wahrscheinlicher erhebt er Einwendungen zum Haftungsgrund und/oder zur Schadenshöhe.
Die häufigsten Einwände sind:
Zu alldem kommt noch eine für den juristischen Laien besonders schwierige Problematik bei der Anspruchsdurchsetzung: Wer von den Parteien muß was wie darlegen und beweisen.
Überlegen Sie deshalb bei einem Versicherungsfall, ob und gegebenenfalls wann Sie einen mit dem Versicherungsrecht vertrauten Rechtsanwalt beauftragen. Beden-ken Sie dabei, daß bereits bei der Anzeige des Schadens Fehler gemacht werden können, die später nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigieren sind. Außerdem besteht die Gefahr von Fristversäumnissen, die zum Ausschluß der Versicherungsleistung führen.
Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten sich regelmäßig nach dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert oder Streitwert). Für jeden Wert ist die Höhe der an-fallenden Gebühren gesetzlich geregelt.